Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung

Da ich keine Kassenzulassung habe, rechne ich mit den gesetzlichen Krankenkassen über das sog. „Kostenerstattungsverfahren“ ab. Hierzu wird die Kostenübernahme einer ambulanten Psychotherapie nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V beantragt. Die Beantragung bei Ihrer Krankenkasse erfolgt bereits vor der Durchführung der vier probatorischen Sitzungen. Jegliche Formulare können Sie von mir erhalten und ich helfe Ihnen gerne bei der Bearbeitung. 

Zur Beantragung gehören:

a) Eine Dringlichkeitsbescheinigung von Ihrem Arzt (Hausarzt oder Psychiater)

b) Ein Protokoll Ihrer Kontaktaufnahme mit mind. fünf Psychotherapeuten mit Kassensitz, bei denen kein Therapieplatz vorhanden ist oder eine Wartezeit von mind. vier Monaten besteht. Hiermit begründen Sie, dass Sie keinen Therapieplatz bei einem niedergelassenen Kollegen gefunden haben.

c) Ein Antrag auf außervertragliche Psychotherapie

d) Der Besuch in einer psychotherapeutischen Sprechstunde bei einem Therapeuten mit Kassenzulassung. Termine hierzu vergibt die Terminservicestelle Ihrer Krankenkasse. Zur Beantragung benötigen wir das dort ausgefüllte Formular PTV11.

Achtung! Derzeit bewilligen die Krankenkassen eine außervertragliche Kostenerstattung nur noch sehr selten. Stellen Sie sich auf Wartezeiten von 1-3 Monaten und ggf. auf ein Widerspruchsverfahren ein. Die Krankenkassen AOK und Barmer GEK lehnen die Kostenerstattung derzeit grundsätzlich ab.